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Landeskontrollverband
Schleswig-Holstein e.V.

Steenbeker Weg 151
24106 Kiel
Tel: 0431/33 987 0
E-Mail: info@lkv-sh.de

 

 

 

 

 

Bestandsregister für Schweine

Jeder Schweinehalter hat über seinen Bestand ein Register zu führen, in dem die Zugänge und Abgänge oder Verendungen verzeichnet sind. Geburten müssen hier aber nicht erfasst werden.

Ein Vordruck für ein Bestandsregister ist hier zu finden.

In dem Bestandsregister sind die Zu- und Abgänge mit folgenden Daten zu erfassen:

  • Ohrmarkennummer, oder im Falle einer Abgabe zur Schlachtung das Tätowierzeichen
  • Datum des Zu- oder Abgangs
  • Vor- oder Nachbesitzer mit Name und Anschrift oder seiner Registriernummer

Die Pflicht zur vollständigen Eintragung ist auch erfüllt, wenn Unterlagen der Zu- und Abgänge chronologisch abgelegt werden und ein Verweis im Bestandsregister eingetragen wird. Ebenso ist es möglich das Bestandsregister für Schweine elektronisch zu führen.

Meldungen des Bestandes (Stichtagsmeldung)

Die Stichtagsmeldung dient der Plausibilisierung der Übernahmemeldungen in HI-Tier. Bei der Stichtagsmeldung sind von jedem Schweinehalter folgende Daten zum 1. Januar eines jeden Jahres anzugeben:

  • die eigene Registriernummer
  • die Anzahl Zuchtsauen
  • die Anzahl Zucht- und Mastschweine über 30 kg Lebendgewicht
  • die Anzahl der Ferkel bis einschließlich 30 kg Lebendgewicht

In Schleswig-Holstein wird eine Ausnahmeregelung der Viehverkehrsverordnung angewendet. Diese erlaubt es, Daten, die an andere Behörden gemeldet wurden - in Schleswig-Holstein die Meldungen zum Tierseuchenfonds - als Ersatz für die Stichtagsmeldung heranzuziehen. Für alle Schweine haltenden Betriebe, welche beim Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein eine Meldung abgegeben haben, entfällt somit die Pflicht zur Meldung des Stichtages.

Sollte die Stichtagsmeldung vom Tierhalter eigenständig durchgeführt werden, kann dies direkt online in HI-Tier eingegeben werden. Sie können unter Angabe der obigen Daten auch die LKD mit der Eintragung der Stichtagsmeldung beauftragen. Dies ist dann kostenpflichtig.

Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen

Schweine werden mit einer Ohrmarke gekennzeichnet, welche die Angabe der Registrierung des Geburtsbetriebs enthält. Die Kennzeichnung der Ferkel hat spätestens bis zum Absetzen zu erfolgen. Die Bestellung von Ohrmarken  und deren Bezug über die LKD ist gebührenpflichtig.

Die Beschriftung der amtlichen Ohrmarke ist seit 2003 wie folgt:

  • DE für Deutschland

  • KFZ-Kennzeichen

  • letzten 7 Stellen der Registriernummer

Die Anzahl der jährlich ausgegebenen Ohrmarken richtet sich nach dem Bestand an Zuchtsauen und wird bei der LKD anhand der Stichtagsmeldung zum Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein bei der Bestellung von schleswig-holsteinischen Betrieben geprüft. Sauenhalter mit eigener Mast müssen die Ferkel ebenso kennzeichnen, wie reine Ferkelerzeuger.

Informationen zur Bestellung von Ohrmarken

Zur Bestellung der Ohrmarken und Zangen nutzen Sie unser Bestellverfahren auf den Internetseiten der LKD oder die Bestellformulare für Betriebe aus Schleswig-Holstein bzw. aus Hamburg, die Sie hier finden.

Alternativ können Sie das Bestellformular (pdf-Formular zum Ausdruck) nutzen und dieses ausgefüllt an die LKD senden (per Post, Fax oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).

Die Bestellung von Ohrmarken und deren Bezug über die LKD ist gebührenpflichtig.

Meldung von Bestandsveränderungen bei Schweinen

Veränderungen des Schweinebestandes sind innerhalb von 7 Tagen zu melden. Meldepflichtige Bestandsveränderungen bei schweinehaltenden Betrieben sind:

  • Zugänge
  • Abgänge (seit 1. August 2023)

Die Abgangsmeldung bezieht sich nur auf lebend verbrachte Tiere. Bei Verendung oder Tod ist keine Datenbankeingabe erforderlich.

Die Pflicht zur Abgabe der Meldungen gilt für:

  • Schweinehalter (auch Hobbyhaltung)
  • Viehhandelsunternehmen
  • Sammelstellen und
  • Schlachtbetriebe (nur Zugänge)

Gemeldet werden muss unter Angabe der eigenen Registriernummer:

  • die Bewegungsart
  • das Bewegungsdatum
  • die Registriernummer des 2. Betriebes oder das Herkunfts- bzw. Zielland bei Übernahme oder Abgabe aus anderem Mitgliedstaat oder Drittland
  • die Anzahl der Schweine
  • Sofern das gemeldete Bewegungsdatum vom Datum des korrespondierenden Zu- bzw. Abganges abweicht, ist zusätzlich das Zu- oder Abgangsdatum des "anderen" Betriebs erforderlich.

Laut Viehverkehrsverordnung sind zusätzlich zu den Gruppenmeldungen weiterhin Begleitpapiere auszustellen und an das übernehmende Unternehmen zu übergeben. Für Schweine bleibt zudem die Pflicht bestehen ein Bestandsregister zu führen, in dem die Verbringung der Tiere in und aus einem Betrieb heraus dokumentiert wird.

Meldewege

Für die Meldung stehen mehrere Meldewege zur Verfügung: direkt über die nationalen Datenbank (HI-Tier), per Post an die LKD, formlos per Email an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder per Fax an die von der LKD dafür eingerichtete Fax-Nummer. Spezielle Informationen zu Fax-Meldungen sind hier zu finden. Die Meldungen sind unabhängig vom Meldeweg gebührenpflichtig.

 

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