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Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,

die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ohne elektronisches Identifizierungsmittel ist nur noch für Tiere zulässig, die vor Vollendung des zwölften Lebensmonats unmittelbar in einen Schlachthof in Deutschland verbracht werden sollen. Alle anderen Schafe und Ziegen benötigen neben einer herkömmlichen Ohrmarke als Sichtkennzeichen noch ein Kennzeichen mit elektronischem Speicher wie zum Beispiel eine elektronische Ohrmarke oder einen Bolus-Transponder.

Für die o.g. Schlachttiere ist eine nicht elektronische Kennzeichnung nur noch mit einer Ohrmarke zulässig, die in schwarzer Schrift auf weißem Grund die Angaben der Registriernummer des Geburtsbetriebes enthält. Damit entfällt auch die Verpflichtung, jedes Tier einzeln mit seinen individuellen Daten im Bestandsregister aufzuführen (Anzeigepflicht) bzw. im Verbringungsdokument (Begleitpapier) zu erfassen.

Besteht bei Ihnen der Bedarf an einer tierindividuellen Schlachttierkennzeichnung, sind Kennzeichnungssätze mit elektronischem Speicher zu verwenden. Noch in den Betrieben vorhandene gelbe Doppleohrmarken ohne elektronischen Speicher dürfen für o.g. Schlachttiere übergangsweise in diesem Jahr aufgebraucht werden.

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