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Meldungen des Bestandes von Schafen und Ziegen (Stichtagsmeldung)

Die Stichtagsmeldung dient der Plausibilisierung der Übernahmemeldungen in HI-Tier. Ab dem 1. Januar 2023 ist die Eingabe des Stichtagsbestandes zudem eine Fördervoraussetzung für die Beantragung der Mutterschaf- und Ziegenprämie.

Bei der Stichtagsmeldung sind von allen Schaf- und Ziegenhaltern folgende Daten zum 1. Januar eines jeden Jahres anzugeben:

In Schleswig-Holstein können Schaf- und Ziegenhalter seit dem 1. Januar 2023 eine gekoppelte Einkommensstützung als Zahlung für Mutterschafe und/oder -ziegen beantragen. Als eine der Fördervoraussetzungen, muss die Meldung des Stichtagsbestandes für den 1. Januar eines jeden Jahres durch die Tierhalterinnen und Tierhalter selber vorgenommen werden. Die Stichtagsmeldung kann direkt online in HI-Tier eingegeben werden. Unter Angabe der obigen Daten kann auch die LKD mit der Eintragung der Stichtagsmeldung beauftragt werden.

Tierhalterinnen und Tierhalter, die nicht am Förderprogramm teilnehmen, müssen die Meldung des Stichtagsbestandes nicht zwangsläufig selber vornehmen. Für Schaf- und Ziegenhalter aus Schleswig-Holstein, wird eine Ausnahmeregelung der Viehverkehrsverordnung angewendet. Diese erlaubt es, Daten, die an andere Behörden gemeldet wurden - in Schleswig-Holstein die Meldungen zum Tierseuchenfonds - als Ersatz für die Stichtagsmeldung heranzuziehen. Für alle Schaf- und Ziegenhalter, welche beim Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein eine Meldung abgegeben haben und nicht an der Förderung für Mutterschafe und/oder -ziegen teilnehmen, entfällt somit die Pflicht zur Meldung des Stichtages.