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Wegfall der HI-Tier-Anzeigepflicht von Transportunternehmen gemäß § 40 ViehVerkV

Bisher waren Transportunternehmer nach § 40 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) verpflichtet, die Übernahme von gehaltenen Schweinen in HI-Tier anzuzeigen.

Die EU-Kommission teilte auf Nachfrage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit, dass Transportunternehmer nach geltendem EU-Recht von dieser Anzeigepflicht ausgenommen sind.

Nach dem neuen EU-Tiergesundheitsrecht sind Transportunternehmer definiert als Unternehmer, die Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportieren. Somit sind sie nicht Unternehmer von Betrieben.

Aus Sicht vom BMEL überlagert das EU-Recht die diesbezüglich strengere Regelung der Anzeige der Übernahme nach der ViehVerkV. Folglich ist das EU-Recht anzuwenden.

Die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen besteht jedoch weiterhin!

 

Für die schweinehaltenden Betriebe bedeutet dies, dass in die HI-Tier-Meldung direkt die Registrierungsnummer des Herkunfts- bzw. Bestimmungsbetriebs anzugeben ist, da das Transportunternehmen in der Meldekette entfällt.

Weitere Informationen finden Sie in der HI-Tier Schweinedatenbank im Hilfemenü unter dem Punkt Eingabe Tierbewegungen.

 

Eine Unterrichtung an die entsprechenden Verbände ist bereits auf Bundesebene erfolgt.

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