BVDV-Nachbeprobung mit „grünen Ohrmarken“
Im Rahmen der Bekämpfung des BVDV-Virus wird zur Beprobung der Rinder zum überwiegenden Teil die Ohrmarke mit gleichzeitiger Gewebeentnahme eingesetzt. Trotz sorgfältiger Handhabung kommt es dabei vereinzelt zu leeren Probengefäßen oder vom Labor nicht untersuchbaren oder auswertbaren Proben. Seit Anfang dieses Jahres besteht die Nachfrage, die bereits mit „normalen“ Ohrmarken gekennzeichneten Rinder mittels Gewebeproben auf das BVDV-Virus zu untersuchen, wenn diese in einem Alter von unter 60 Tagen den Bestand verlassen sollen und noch keine Untersuchung über Blutproben möglich ist. Zur Nachbeprobung dieser Rinder hält die LKD seit Ende des Jahres 2010 grüne Nachbeprobungsohrmarken vor. In Abstimmung mit dem Landeslabor Neumünster (LSH) wurde für diese Fälle folgende Vorgehensweise vereinbart:
Nachbeprobung bei im Betrieb festgestellten leeren Probengefäßen
Für den Fall, dass im Betrieb ein leeres oder nicht zur Untersuchung verwertbares Probengefäß festgestellt wird, ist das Rind mit dem Nachbeprobungsset zu beproben und der dem Nachbeprobungsset beiliegende Barcode über den Barcode der Ohrmarke auf den rosaroten Probenbegleitschein zu kleben. Somit wird sicher gestellt, dass bei der Untersuchung das Probengefäß aus der Nachbeprobung der Ohrmarkennummer des Rindes zugeordnet wird.
Nachbeprobung von beim LSH nicht untersuchbaren Proben
Im Labor nicht untersuchbare oder auswertbare Proben werden dem Einsender vom LSH unmittelbar per Post mitgeteilt. Dieser Mitteilung liegt ein Formular zur Nachbeprobung bei, auf dem die betreffende Ohrmarkennummer bereits angegeben ist. Nach erfolgter Nachbeprobung ist der Barcode des Nachbeprobungssets auf das Formular zur angegebenen Ohrmarke zu kleben und das Formular nebst Probengefäß an das LSH zu senden.
Beprobung der mit „normalen“ Ohrmarken gekennzeichneten Rinder
Für alle Betriebe, die bei der Erstkennzeichnung der Rinder keine Gewebeprobe entnommen haben und noch keine Blutprobe möglich ist, wurde Anfang dieses Jahres nachfolgende Regelung zur Beprobung mit dem Nachbeprobungsset vereinbart:
1) Erstellung eines maschinenlesbaren Untersuchungsauftrages für die zu untersuchenden Rinder aus HI-Tier. Eine Anleitung hierzu ist auf den Internetseiten des LKV (www.lkv-sh.de) verfügbar.
2) Beprobung der Rinder mit dem Nachbeprobungsset. Der Barcode des Sets ist auf den maschinenlesbaren Untersuchungsauftrag neben der betreffenden Ohrmarke zu kleben.
3) Versand der Proben und des Untersuchungsauftrages an das LSH
Da diese Gewebeproben nicht im Routineverfahren beim LSH untersucht werden können, werden die entstehenden Mehrkosten dem Betrieb in Rechnung gestellt.
Rote Ohrmarken für BHV1-Reagenten
Wie bereits mehrfach veröffentlicht, besteht in Schleswig-Holstein ein großer Nachholbedarf bei der Bekämpfung der BHV1 (IBR). Am 1. März 2011 tritt hierzu eine neue BHV1-Landesverordnung in Kraft. Für die Rinder, bei denen der BHV1-Feldvirus festgestellt wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt einige Einschränkungen. Unter anderem sind die Reagenten unverzüglich mit einer roten Ohrmarke zu kennzeichnen und dürfen keinen Weidegang mehr erhalten. Die LKD ist vom Land Schleswig-Holstein damit beauftragt worden, diese Ohrmarken auf Antrag an die Betriebe auszugeben. Zum Einzug der Ohrmarken ist die Caisley-Zange oder eine dementsprechend umgerüstete Ohrmarkenzange zu verwenden.