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Registrierung von tierhaltenden Betrieben

Grundlage eines jeden Meldewesens ist, dass die meldepflichtigen Betriebe bekannt und registriert sind. Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung sind bei Aufnahme der Tierhaltung (Rinder-, Schweine-, Schafe-, Ziegen-, Einhufer-, Hühner-, Enten-, Gänse-, Fasane-, Perlhühner-, Rebhühner-, Tauben-, Truthühner-, Wachteln- oder Laufvögelhaltung) folgende Daten bei der zuständigen Behörde (Kreisveterinäramt) zu gemelden:

  • Name und Anschrift des Tierhalters
  • Art und Anzahl Tiere
  • Standort der Tierhaltung
  • Nutzungsart

Jede Änderung der Tierhaltung inkl. Adressenänderung ist unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen.

Die Behörde teilt dem Betrieb eine 12-stellige Registriernummer zu. Diese gliedert sich in:

  • 2 Stellen für das Bundesland    (01 für Schleswig-Holstein; 02 für Hamburg)
  • 1 Stelle für den Regierungsbezirk
  • 2 Stellen für den Landkreis
  • 3 Stellen für die Gemeinde
  • 4 Stellen für die Betriebsnummer

Die zuständigen Veterinärämter leiten die Daten an die LKD als zentrale Adressdatenstelle für Schleswig-Holstein und Hamburg weiter. Diese Daten werden von der LKD an die nationale Datenbank HI-Tier eingefügt.

Neben der Meldung der Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt hat sich jeder Tier haltende Betrieb auch beim Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein (für Tierhlatungen in Schleswig-Holstein) oder bei der Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg (für Tierhaltungen in Hamburg) zu registrieren.

(Stand: 01.01.2022)

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