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Meldung von Bestandsveränderungen bei Schweinen

Veränderungen des Schweinebestandes sind innerhalb von 7 Tagen zu melden. Meldepflichtige Bestandsveränderungen bei schweinehaltenden Betrieben sind:

  • Zugänge
  • Abgänge (seit 1. August 2023)

Die Abgangsmeldung bezieht sich nur auf lebend verbrachte Tiere. Bei Verendung oder Tod ist keine Datenbankeingabe erforderlich.

Die Pflicht zur Abgabe der Meldungen gilt für:

  • Schweinehalter (auch Hobbyhaltung)
  • Viehhandelsunternehmen
  • Transporteure
  • Sammelstellen und
  • Schlachtbetriebe (nur Zugänge)

Gemeldet werden muss unter Angabe der eigenen Registriernummer:

  • die Bewegungsart
  • das Bewegungsdatum
  • die Registriernummer des 2. Betriebes oder das Herkunfts- bzw. Zielland bei Übernahme oder Abgabe aus anderem Mitgliedstaat oder Drittland
  • die Anzahl der Schweine
  • Sofern das gemeldete Bewegungsdatum vom Datum des korrespondierenden Zu- bzw. Abganges abweicht, ist zusätzlich das Zu- oder Abgangsdatum des "anderen" Betriebs erforderlich.

Laut Viehverkehrsverordnung sind zusätzlich zu den Gruppenmeldungen weiterhin Begleitpapiere auszustellen und an das übernehmende Unternehmen zu übergeben. Für Schweine bleibt zudem die Pflicht bestehen ein Bestandsregister zu führen, in dem die Verbringung der Tiere in und aus einem Betrieb heraus dokumentiert wird.

Meldewege

Für die Meldung stehen mehrere Meldewege zur Verfügung: direkt über die nationalen Datenbank (HI-Tier), per Post an die LKD, formlos per Email an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder per Fax an die von der LKD dafür eingerichtete Fax-Nummer. Spezielle Informationen zu Fax-Meldungen sind hier zu finden. Die Meldungen sind unabhängig vom Meldeweg gebührenpflichtig.

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