Im PIN-Wirrwarr des Online-Alltags kann das Passwort für den HIT- oder ZID-Zugang schon mal abhandenkommen. Was in diesem Fall wichtig ist, erfahren Sie hier.
Wer etwas zeitlichen Vorlauf hat, kann sich an die Landwirtschaftliche Kontroll- und DienstleistungsGmbH (LKD) Kiel wenden. Dort wird dann unter Mitteilung der Betriebsnummer eine neue Transport-PIN generiert und per Post versendet. Die Erstellung der HIT-PIN ist gebührenpflichtig. Die Zusendung der PIN für den ZID-Zugang ist aktuell noch kostenfrei.
Die so erstellte Transport-PIN hat eine Gültigkeitsdauer von 28 Tagen. Nach dem erstmaligen Anmelden ist dann eine individuelle und vom Nutzer persönlich festgelegte PIN anzulegen.
Gerade für eine sehr kurzfristige Erzeugung einer neuen PIN ist der Postweg oftmals uninteressant. Als Alternative für den kurzfristigen PIN-Versand kann die Neuzuteilung einer Ersatz-PIN über eine E-Mail erfolgen, wenn der Nutzer dafür zuvor einen bestätigten Kommunikationskanal angelegt hat. Über den „bestätigten Kommunikationskanal“ kann dann die Zusendung einer Transponder-PIN per E-Mail erfolgen.
Wer seine Zugangsdaten nicht kennt, dem bleibt nur die erstgenannte Alternative der Postzustellung über die LKD. Wenn man aber seine aktuell gültige PIN für die jeweilige Betriebsnummer (HIT oder ZID) kennt, macht es Sinn den Kommunikationskanal sofort einzurichten.
Hierfür meldet man sich zunächst mit der entsprechenden Betriebsnummer, für die man den Kommunikationskanal anlegen möchte, bei der HIT-Datenbank (www.hi-tier.de) an. Bei der Eingabe der Benutzeranmeldung ist im Eingabefeld „Betrieb“ die jeweilige Betriebsnummer mit der entsprechenden PIN zu verwenden.
Wichtig ist, dass der Login mit der Betriebsnummer erfolgt, für die man den Kommunikationskanal anlegen möchte. Das ist sowohl mit der VVVO-Nummer (beginnend mit 010) wie auch mit der Invekos-BNR-ZD-Nummer (beginnend mit 019) möglich. Beide Nummern sind als eigenständige Registriernummer in der HIT-Datenbank hinterlegt und ein eigenständiges Einloggen möglich!
Der bestätigte Kommunikationskanal muss für jede Betriebsnummer separat bei der HIT-Datenbank (www.hi-tier.de) eingerichtet werden. Hat man also mehrere HIT-Nummern oder mehrere BNR-ZD-Nummern ist die Einrichtung des bestätigten Kommunikationskanals mit jede dieser Betriebsnummern separat nötig.
Hier finden Sie Hilfestellungen, wie der bestätigte Kommunikationskanal eingerichtet wird:
Ist der Kommunikationskanal eingerichtet und setzt der Tierhalter/Antragsteller die PIN auf diesem Weg eigenständig zurück, so erhält er automatisch eine Transport-PIN an die hinterlegte und bestätigte E-Mail-Adresse. Die Transport-PIN hat eine Gültigkeitsdauer von 24 Stunden. Beim ersten Anmelden mit der Transport-PIN ist dann eine individuelle und vom Nutzer persönlich festgelegte PIN anzulegen.
In dem seit 2014 etablierten Antibiotika-Minimierungskonzept bei Nutztieren (Rinder/Schweine/Hühner/Puten) sind seit dem 1. Januar 2023 grundlegende Änderungen wirksam. Diese ergeben sich aus dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) § 54 ff.
War das Antibiotika-Minimierungskonzept bisher bei allen oben genannten Tierarten rein auf die Masttiere ausgelegt, erfolgt hier nun eine Ausweitung beziehungsweise Umgestaltung.
Bei den Rindern werden als neue Nutzungsarten die Milchkühe und die nicht auf dem Betrieb geborenen Kälber meldepflichtig. Auf dem Betrieb geborene Kälber und Mastrinder über 12 Monate unterliegen hingegen nun der Beobachtung, sodass diese beiden Nutzungsarten durch die Tierhalter*innen nicht mehr meldepflichtig sind. Für die Schweine werden zu den Mastschweinen über 30 kg auch die Zuchtschweine, Saugferkel und alle abgesetzten Ferkel unter 30 kg (nicht nur Masttiere) meldepflichtig. Bei den Hühnern wird das Konzept um die Legehennen und Junghennen erweitert. Lediglich bei den Puten bleibt die Nutzungsart so bestehen, wie sie es seit 2014 ist.
In der folgenden Tabelle werden die seit 01.01.2023 für die Tierhalter*innen meldepflichtigen Nutzungsarten mit den entsprechenden Bestandsuntergrenzen aufgelistet.
Kürzel in der HIT |
NUTZUNGSART |
Bestandsuntergrenze, ab der die jeweilige Nutzungsart gemeldet werden muss |
14 (RM4) | MILCHKÜHE Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der 1.Abkalbung |
Mehr als 25 Milchkühe |
15 (RM5) | ZUGEGANGENE KÄLBER Nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zum Alter von 12 Monaten |
Mehr als 25 zugegangene Kälber |
30 (SM0) | SAUGFERKEL Nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zum Zeitpunkt des Absetzens |
Keine eigene Bestandsuntergrenze => Meldepflicht ergibt sich aus dem Durchschnittsbestand der Sauen auf dem Betrieb: mehr als 85 Sauen: Saugferkel meldepflichtig |
31 (SM1) | FERKEL UNTER 30 kg Ferkel, ab dem Zeitpunkt des Absetzens bis zum Erreichen des Gewichts von 30 kg (nicht nur Mast) |
Mehr als 250 Ferkel unter 30 kg |
32 (SM2) | MASTSCHWEINE ÜBER 30 kg Zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg |
Mehr als 250 Mastschweine über 30 kg |
34 (SM4) | Zuchtschweine Zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung |
Mehr als 85 Zuchtschweine |
51 (HM1) | MASTHÜHNER Zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner |
Mehr als 10.000 Masthühner |
53 (HM3) | LEGEHENNEN Zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb |
Mehr als 4000 Legehennen |
54 (HM4) | JUNGHENNEN Zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens bis zur Aufstallung im Legebetrieb |
Mehr als 1000 Junghennen |
71 (PM1) | Mastputen Zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten |
Mehr als 1000 Mastputen |
Meldepflicht der/des Tierhalters*in (Hi-Tier → )
Umgehende Meldung der neuen Nutzungsarten
Weiterhin ist die Meldung der Tierzahlen (Anfangsbestand/Zugang/Abgang) bezogen auf ein Halbjahr, innerhalb von 14 Tagen nach Vollendung des Halbjahres, vorzunehmen, wenn in diesem Halbjahr Behandlungen mit Antibiotika durchgeführt wurden.
Die Nullmeldung ist für den Fall abzugeben, wenn in dem Halbjahr keine Behandlungen mit Antibiotika erfolgten. Auch die Abgabe der Nullmeldung hat innerhalb von 14 Tagen nach Vollendung des Halbjahres zu erfolgen.
Diese Eingaben sind elektronisch durch die/den Tierhalter*in selbst oder durch Beauftragung eines Dritten, der diese Meldung übernimmt, abzugeben. Die Beauftragung eines Dritten ist elektronisch unter nachfolgender Eingabemaske vorzunehmen.
Für die Erfüllung der genannten Meldepflichten in schriftlicher Form, stehen auch Formulare (s.u.) zur Verfügung.
Meldepflichten der Tierärztin / des Tierarztes (Hi-Tier →)
Die Mitteilung nach § 56 TAMG über Antibiotikabehandlungen (Verschreibung, Anwendung und Abgabe) bei Tieren aller Nutzungsarten (siehe Tabelle) von Rinder, Schweine, Hühnern und Puten werden ab 2023 vollständig von den Tierärztinnen und Tierärzten übernommen, da diese per Tierarzneimittelgesetz hierzu verpflichtet sind.
Nutzungsart | Verringerung des Einsatzes antibiotisch wirksamer Arzneimittel bei Tieren |
Tierärztliche Mitteilung über die Antiobiotika- behandlungen |
Rinder (Bos taurus) | X | |
Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung | X | X |
nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten | X |
X |
zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten | X | |
Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind (bspw. tragende Färsen, Mutterkühe, Zuchtbullen) | X | |
auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten | X | |
Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | X | |
Schweine (Sus scrofa domestica) | ||
nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird | X | X |
Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg | X | X |
zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg | X | X |
zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung | X | X |
nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg (bspw. Jungsauen bis zur Aufstallung im Deckzentrum) | X | |
Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | X | |
Hühner (Gallus gallus) | ||
zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | X | X |
zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb | X | X |
zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Legebetrieb | X | X |
Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | X | |
sonstige Hühner | X | |
Puten (Meleagris gallopavo) | ||
zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | X | X |
Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | X | |
sonstige Puten | X |
Diese Eingaben sind elektronisch durch die/den Tierärztin/Tierarzt selbst oder durch Beauftragung eines Dritten, der diese Meldung übernimmt, abzugeben.
Folgende Wege der Datenmeldung sind möglich:
Alle Meldungen zur Tierarzneimittel-Datenbank (TAM-DB) können komfortabel und kostenfrei online direkt bei HI-Tier (HIT) (externer Link) erfolgen. Schriftliche Meldungen über die Landwirtschaftliche Kontroll- und Dienstleistungsgesellschaft mbH (LKD) sind gebührenpflichtig möglich. Für die Meldungen können die unten aufgeführten Formulare genutzt werden. Diese sind unterschrieben an die LKD zu senden (per Post, Fax oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!l).
Formular für die Mitteilung durch Dritte:
Formular zur An- bzw. Abmeldung der Nutzungsart für Tierhalter*innen:
Formulare zur Meldung Stichtagsbestand und Bestandsveränderungen für Tierhalter*innen:
Formular zur Abgabe der Nullmeldung
Grundlage eines jeden Meldewesens ist, dass die meldepflichtigen Betriebe bekannt und registriert sind. Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung sind bei Aufnahme der Tierhaltung (Rinder-, Schweine-, Schafe-, Ziegen-, Einhufer-, Hühner-, Enten-, Gänse-, Fasane-, Perlhühner-, Rebhühner-, Tauben-, Truthühner-, Wachteln- oder Laufvögelhaltung) folgende Daten bei der zuständigen Behörde (Kreisveterinäramt) zu gemelden:
Jede Änderung der Tierhaltung inkl. Adressenänderung ist unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen.
Die Behörde teilt dem Betrieb eine 12-stellige Registriernummer zu. Diese gliedert sich in:
Die zuständigen Veterinärämter leiten die Daten an die LKD als zentrale Adressdatenstelle für Schleswig-Holstein und Hamburg weiter. Diese Daten werden von der LKD an die nationale Datenbank HI-Tier eingefügt.
Neben der Meldung der Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt hat sich jeder Tier haltende Betrieb auch beim Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein (für Tierhlatungen in Schleswig-Holstein) oder bei der Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg (für Tierhaltungen in Hamburg) zu registrieren.
(Stand: 01.01.2022)
Die Bestellung von amtlichen Ohrmarken bei der LKD mbH ist nur für registrierte Schleswig-Holsteinische oder Hamburger Tierhalter möglich. Für die Bestellung von Ohrmarken über unsere Seiten wird die Zugangskennung für HIT (Registriernummer und PIN) benötigt.
Voraussetzung für den Bezug von Ohrmarken ist die frist- und ordnungsgemäße Meldung des Tierbestands zum Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein oder zur Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Bestellung von Ohrmarken und deren Bezug über die LKD ist gebührenpflichtig.
Für den Fall, dass Sie Probleme bei der Bestellung über unserer Internetseite oder noch keine Zugangskennung zu HIT haben, benutzen Sie bitte unsere Formulare zur schriftlichen Bestellung (siehe unten).
Die Internetbestellung ist in der Zeit zwischen 07:30 Uhr und 23:00 Uhr möglich.
Formulare für Landwirte aus Schleswig-Holstein
Formulare für Landwirte aus Hamburg
Kennzeichnungs- und identifizierungspflichtig sind alle Equiden, d. h. alle Pferde, Esel, Zebras oder deren Kreuzungen, die nach dem 30.06.2009 in DEU geboren worden sind, unabhängig davon, ob sie den Status „registriert“ tragen oder als sog. „Zucht-und Nutzequiden“ benannt werden.
Die Umsetzung der Regelungen in Schleswig-Holstein entnehmen Sie der Informationsbroschüre des Landes Schleswig-Holstein oder nehmen Sie hierzu Kontakt mit Ihrem Zuchtverband auf. In Schleswig-Holstein ansässige Zuchtverbände sind:
Die Abgabe der Transponder erfolgt in Schleswig-Holstein kanalisiert über die LKD GmbH als beauftragte Stelle direkt an die vorbenannten Zuchtverbände als kennzeichnungsberechtigte Stellen. Diese sind zugleich auch berechtigt Equidenpässe auszustellen. Der Tierhalter seinerseits solte eine dieser Verbände mit der Kennzeichnung seiner Equiden beauftragen. Bei „registrierten Equiden“ kann die Beauftragung des Zuchtverbandes automatisch
mit der Geburtsmeldung bzw. zusätzlicher Vorstellung beim Sammeltermin erfolgen. Die Kennzeichnung mit dem Transponder erfolgt dann durch den jeweiligen Zuchtverband. Über das Pferdestammbuch für Schleswig-Holstein und Hamburg e.V. können alle nicht in Zuchtverbänden registrierten Einhufer in Schlöeswig-Holtein und Hamburg gekennzeichnet und registriert werden.
Es ist verboten, Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen (§ 44 Absatz 4 der ViehVerkV).
Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Equiden erhalten Sie bei den in Schleswig-Holstein ansässigen Zuchtverbänden:
in der
sowie
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