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Gebühren

Die Gebühren im Rahmen der Registrierung und Kennzeichnung von Tieren nach Abschnitt 10 bis 13 der Viehverkehrsverordnung sind für Schleswig-Holstein in der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 5. August 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2020, S. 455) und für Hamburg in der Gebührenordnung für den Verbraucherschutz vom 07. Dezember 2021 (HmbGVBl. 2021, S. 858) festgesetzt. Die Gebühren für Leistungen der LKD mbH, die in diesem Bereich beliehene regionale Stelle ist, werden verursachungsgerecht ermittelt und regelmäßig angepasst.

Die aktuellen Gebührensätze für Schleswig-Holstein finden Sie hier.

Die aktuellen Gebührensätze für Hamburg finden Sie hier.

Bearbeitungsgebühr

Zusätzlich zu den Gebühren für bestimmte Vorgänge können Grundgebühren anfallen. Diese werden vierteljährlich erhoben. Bei der Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren fällt diese Grundgebühr geringer aus. Bei Interesse an der Teilnahme am Lastschriftverfahren melden Sie sich gern bei uns oder nutzen Sie das Formular zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats.

Mehrwertsteuer

Die in der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung und in der Gebührenverordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz ausgewiesenen Gebühren enthalten keine gesetzliche Mehrwehrsteuer. Diese wird zusätzlich zu den ausgewiesenen Gebühren erhoben.

Ergänzende Hinweise für Tierhalter:innen in Hamburg

Aufgrund der europarechtlichen Vorgaben werden die Kosten für die Tierkennzeichnung von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg (BJV) nur noch in einem Umfang von 40% im Rahmen einer Beihilfe übernommen. Die restlichen Kosten müssen Sie als Tierhalter:innen selber tragen. Daher rechnet die LKD Kiel die ausgegebenen Ohrmarken für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen zu 60% mit Ihnen direkt ab. Weitere Informationen zu den Beihilferichtlinien finden Sie auf der Webseite des BJV. Für Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen wenden Sie sich bitte ebenfalls direkt an die BJV.

(Stand: 01.07.2022)

 

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