Meldung von Bestandsveränderungen von Schafen oder Ziegen
Veränderungen des Schaf- bzw. Ziegenbestandes sind innerhalb von 7 Tagen zu melden. Meldepflichtige Bestandsveränderungen bei schaf- und ziegenhaltenden Betrieben sind:
- Zugänge (seit 1. Januar 2008)
- Abgänge (seit 1. August 2023)
Die Abgangsmeldung bezieht sich nur auf lebend verbrachte Tiere. Bei Verendung oder Tod ist keine Datenbankeingabe erforderlich.
Die Pflicht zur Abgabe der Meldungen gilt für:
- Schaf- und Ziegenhalter (auch Hobbyhaltung)
- Viehhandelsunternehmen
- Sammelstellen und
- Schlachtbetriebe (nur Zugang)
Gemeldet werden muss unter Angabe der eigenen Registriernummer:
- die Bewegungsart
- das Bewegungsdatum
- die Registriernummer des 2. Betriebes oder das Herkunfts- bzw. Zielland bei Übernahme oder Abgabe aus anderem Mitgliedstaat oder Drittland
- die Anzahl der Schafe oder Ziegen
- Sofern das gemeldete Bewegungsdatum vom Datum des korrespondierenden Zu- bzw. Abganges abweicht, ist zusätzlich das Zu- oder Abgangsdatum des "anderen" Betriebs erforderlich.
Laut Viehverkehrsverordnung sind zusätzlich zu den Gruppenmeldungen weiterhin Begleitpapiere auszustellen und an den übernehmenden Betrieb zu übergeben. Für Schafe und Ziegen bleibt zudem die Pflicht bestehen ein Bestandsregister zu führen, in dem die Verbringung der Tiere in und aus einem Betrieb heraus dokumentiert wird.
Meldewege
Für die Meldung stehen mehrere Meldewege zur Verfügung: direkt über die nationalen Datenbank (HI-Tier), per Post an die LKD, formlos per Email an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder per Fax an die von der LKD dafür eingerichtete Fax-Nummer. Spezielle Informationen zu Fax-Meldungen sind hier zu finden. Die Meldungen sind unabhängig vom Meldeweg gebührenpflichtig.