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Antibiotika-Datenbank (TAM-DB)
In dem seit 2014 etablierten Antibiotika-Minimierungskonzept bei Nutztieren (Rinder/Schweine/Hühner/Puten) sind seit dem 1. Januar 2023 grundlegende Änderungen wirksam. Diese ergeben sich aus dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) § 54 ff.
War das Antibiotika-Minimierungskonzept bisher bei allen oben genannten Tierarten rein auf die Masttiere ausgelegt, erfolgt hier nun eine Ausweitung beziehungsweise Umgestaltung.
Bei den Rindern werden als neue Nutzungsarten die Milchkühe und die nicht auf dem Betrieb geborenen Kälber meldepflichtig. Auf dem Betrieb geborene Kälber und Mastrinder über 12 Monate unterliegen hingegen nun der Beobachtung, sodass diese beiden Nutzungsarten durch die Tierhalter*innen nicht mehr meldepflichtig sind. Für die Schweine werden zu den Mastschweinen über 30 kg auch die Zuchtschweine, Saugferkel und alle abgesetzten Ferkel unter 30 kg (nicht nur Masttiere) meldepflichtig. Bei den Hühnern wird das Konzept um die Legehennen und Junghennen erweitert. Lediglich bei den Puten bleibt die Nutzungsart so bestehen, wie sie es seit 2014 ist.
In der folgenden Tabelle werden die seit 01.01.2023 für die Tierhalter*innen meldepflichtigen Nutzungsarten mit den entsprechenden Bestandsuntergrenzen aufgelistet.
Kürzel in der HIT |
NUTZUNGSART |
Bestandsuntergrenze, ab der die jeweilige Nutzungsart gemeldet werden muss |
14 (RM4) | MILCHKÜHE Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der 1.Abkalbung |
Mehr als 25 Milchkühe |
15 (RM5) | ZUGEGANGENE KÄLBER Nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zum Alter von 12 Monaten |
Mehr als 25 zugegangene Kälber |
30 (SM0) | SAUGFERKEL Nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zum Zeitpunkt des Absetzens |
Keine eigene Bestandsuntergrenze => Meldepflicht ergibt sich aus dem Durchschnittsbestand der Sauen auf dem Betrieb: mehr als 85 Sauen: Saugferkel meldepflichtig |
31 (SM1) | FERKEL UNTER 30 kg Ferkel, ab dem Zeitpunkt des Absetzens bis zum Erreichen des Gewichts von 30 kg (nicht nur Mast) |
Mehr als 250 Ferkel unter 30 kg |
32 (SM2) | MASTSCHWEINE ÜBER 30 kg Zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg |
Mehr als 250 Mastschweine über 30 kg |
34 (SM4) | Zuchtschweine Zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung |
Mehr als 85 Zuchtschweine |
51 (HM1) | MASTHÜHNER Zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner |
Mehr als 10.000 Masthühner |
53 (HM3) | LEGEHENNEN Zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb |
Mehr als 4000 Legehennen |
54 (HM4) | JUNGHENNEN Zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens bis zur Aufstallung im Legebetrieb |
Mehr als 1000 Junghennen |
71 (PM1) | Mastputen Zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten |
Mehr als 1000 Mastputen |
Meldepflicht der/des Tierhalters*in (Hi-Tier → )
Umgehende Meldung der neuen Nutzungsarten
Weiterhin ist die Meldung der Tierzahlen (Anfangsbestand/Zugang/Abgang) bezogen auf ein Halbjahr, innerhalb von 14 Tagen nach Vollendung des Halbjahres, vorzunehmen, wenn in diesem Halbjahr Behandlungen mit Antibiotika durchgeführt wurden.
Die Nullmeldung ist für den Fall abzugeben, wenn in dem Halbjahr keine Behandlungen mit Antibiotika erfolgten. Auch die Abgabe der Nullmeldung hat innerhalb von 14 Tagen nach Vollendung des Halbjahres zu erfolgen.
Diese Eingaben sind elektronisch durch die/den Tierhalter*in selbst oder durch Beauftragung eines Dritten, der diese Meldung übernimmt, abzugeben. Die Beauftragung eines Dritten ist elektronisch unter nachfolgender Eingabemaske vorzunehmen.
Für die Erfüllung der genannten Meldepflichten in schriftlicher Form, stehen auch Formulare (s.u.) zur Verfügung.
Meldepflichten der Tierärztin / des Tierarztes (Hi-Tier →)
Die Mitteilung nach § 56 TAMG über Antibiotikabehandlungen (Verschreibung, Anwendung und Abgabe) bei Tieren aller Nutzungsarten (siehe Tabelle) von Rinder, Schweine, Hühnern und Puten werden ab 2023 vollständig von den Tierärztinnen und Tierärzten übernommen, da diese per Tierarzneimittelgesetz hierzu verpflichtet sind.
Nutzungsart | Verringerung des Einsatzes antibiotisch wirksamer Arzneimittel bei Tieren |
Tierärztliche Mitteilung über die Antiobiotika- behandlungen |
Rinder (Bos taurus) | X | |
Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung | X | X |
nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten | X |
X |
zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten | X | |
Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind (bspw. tragende Färsen, Mutterkühe, Zuchtbullen) | X | |
auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten | X | |
Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | X | |
Schweine (Sus scrofa domestica) | ||
nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird | X | X |
Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg | X | X |
zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg | X | X |
zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung | X | X |
nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg (bspw. Jungsauen bis zur Aufstallung im Deckzentrum) | X | |
Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | X | |
Hühner (Gallus gallus) | ||
zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | X | X |
zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb | X | X |
zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Legebetrieb | X | X |
Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | X | |
sonstige Hühner | X | |
Puten (Meleagris gallopavo) | ||
zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | X | X |
Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | X | |
sonstige Puten | X |
Diese Eingaben sind elektronisch durch die/den Tierärztin/Tierarzt selbst oder durch Beauftragung eines Dritten, der diese Meldung übernimmt, abzugeben.
Folgende Wege der Datenmeldung sind möglich:
- direkt in die TAM-Datenbank der HI-Tier V1 (klassische Oberfläche) oder V3 (moderne Oberfläche)
- mit Hilfe einer Praxissoftware mit Schnittstelle
- mit Hilfe einer Praxissoftware ohne Schnittstelle (Massenmeldung per Datei über CSV-Listen)
- mit Hilfe der Meldung über einen Dritten (bspw. QS). Diese Mitteilungsvariante erfordert eine „Tierarzterklärung"
Formulare für schriftliche Meldungen
Alle Meldungen zur Tierarzneimittel-Datenbank (TAM-DB) können komfortabel und kostenfrei online direkt bei HI-Tier (HIT) (externer Link) erfolgen. Schriftliche Meldungen über die Landwirtschaftliche Kontroll- und Dienstleistungsgesellschaft mbH (LKD) sind gebührenpflichtig möglich. Für die Meldungen können die unten aufgeführten Formulare genutzt werden. Diese sind unterschrieben an die LKD zu senden (per Post, Fax oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!l).
Formular für die Mitteilung durch Dritte:
- „Anzeige der Mitteilung durch Dritte für Tierhalter*innen“
- „Anzeige der Mitteilung durch Dritte für Tierärztinnen und Tierärzte“
Formular zur An- bzw. Abmeldung der Nutzungsart für Tierhalter*innen:
Formulare zur Meldung Stichtagsbestand und Bestandsveränderungen für Tierhalter*innen:
- „Meldung des Stichtagsbestandes und der Bestandsveränderungen für Rinder“
- „Meldung des Stichtagsbestandes und der Bestandsveränderungen für Schweine“
- „Meldung des Stichtagsbestandes und der Bestandsveränderungen für Hühner u. Puten“
Formular zur Abgabe der Nullmeldung