Registrierung von tierhaltenden Betrieben
Grundlage eines jeden Meldewesens ist, dass die meldepflichtigen Betriebe bekannt und registriert sind. Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung sind bei Aufnahme der Tierhaltung (Rinder-, Schweine-, Schafe-, Ziegen-, Einhufer-, Hühner-, Enten-, Gänse-, Fasane-, Perlhühner-, Rebhühner-, Tauben-, Truthühner-, Wachteln- oder Laufvögelhaltung) folgende Daten bei der zuständigen Behörde (Kreisveterinäramt) zu gemelden:
- Name und Anschrift des Tierhalters
- Art und Anzahl Tiere
- Standort der Tierhaltung
- Nutzungsart
Jede Änderung der Tierhaltung inkl. Adressenänderung ist unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen.
Die Behörde teilt dem Betrieb eine 12-stellige Registriernummer zu. Diese gliedert sich in:
- 2 Stellen für das Bundesland (01 für Schleswig-Holstein; 02 für Hamburg)
- 1 Stelle für den Regierungsbezirk
- 2 Stellen für den Landkreis
- 3 Stellen für die Gemeinde
- 4 Stellen für die Betriebsnummer
Die zuständigen Veterinärämter leiten die Daten an die LKD als zentrale Adressdatenstelle für Schleswig-Holstein und Hamburg weiter. Diese Daten werden von der LKD an die nationale Datenbank HI-Tier eingefügt.
Neben der Meldung der Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt hat sich jeder Tier haltende Betrieb auch beim Tierseuchenfonds Schleswig-Holstein (für Tierhlatungen in Schleswig-Holstein) oder bei der Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg (für Tierhaltungen in Hamburg) zu registrieren.
(Stand: 01.01.2022)